Oliver Hagner

Schulungen mit System


Allgemeine Ausbildung Staplerschein


Gemäß § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (ehemals BGV D 27), darf ein Unternehmer „mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand“ nur Personen beauftragen, die die Voraussetzungen zum Führen des Fahrzeuges erfüllen. Diese Regelung betrifft auch Mitgänger-Flurförderzeuge mit einer Fahrerstandplattform, deren Höchstgeschwindigkeit bauartbedingt höher als 6 km/h liegt.

 

    Ruhe bewahren in der Enge                                        Hier lauert Gefahr durch den toten Winkel                                Kamera im Gabelzinken

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