Allgemeine Ausbildung Staplerschein
Gemäß § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (ehemals BGV D 27), darf ein Unternehmer „mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand“ nur Personen beauftragen, die die Voraussetzungen zum Führen des Fahrzeuges erfüllen. Diese Regelung betrifft auch Mitgänger-Flurförderzeuge mit einer Fahrerstandplattform, deren Höchstgeschwindigkeit bauartbedingt höher als 6 km/h liegt.
Ruhe bewahren in der Enge Hier lauert Gefahr durch den toten Winkel Kamera im Gabelzinken